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BGH Urteil zu Risikoausschlüssen bei Versicherungsverträgen


Nach der Rechtsauffassung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs diese verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an und auch auf seine Interessen als Versicherungsnehmer. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht hinzunehmen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die (Ausschluss-) Klausel ihm dies hinreichend klar verdeutlicht. Der BGH hat mit dem oben genannten Urteil eine Versicherung zum Schadenersatz verurteilt, die eine Transport, Reise und Warenlagerversicherung mit einem Schmuckhändler abgeschlossen hatte. Dem Schmuckhändler waren Schmuckgegenstände im Wert von mehr als 100.000,00 € auf der niederländischen Antilleninsel Sankt Maarten ohne grobe Fahrlässigkeit aus einem Miet- PKW gestohlen worden. Die Versicherung musste für den Schaden eintreten.



Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld - Allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag unwirksam


Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 10.12.2008, 10 AZR) ist ein allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt zu Weihnachtsvergütungen oder Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag unwirksam. Die allgemeine Klausel, im Vertrag, dass Mitarbeiter mit gekündigtem Arbeitsverhältnis keinen solchen Anspruch haben, ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, S. 2 BGB verstößt. Das BAG wendet hier also eine AGB- Kontrolle nach § 307 I S. 2 BGB an. Eine AGB- Kontrolle fand früher nach dem Willen des Gesetzgebers bei Arbeitsverträgen keine Anwendung. Nach einer entsprechenden Gesetzesänderung findet eine AGB- Kontolle nun auch bei Arbeitsverträgen (ebenfalls bei sog. Altverträgen) Anwendung. - Anmerkung des Verfassers - Altverträge sehen vielfach unangemessene Bedingungen nach den nun anwendbaren AGB - Rechtsvorschriften vor, so zum Beispiel bei Verfallklauseln, wo früher Klauseln mit 3- Monatsgrenze zumeist rechtsgültig waren. Nun neigt das BAG dazu, eine 3- Monatsfrist nur für die gerichtliche Geltendmachung bei einer 2- stufigen Frist zuzulassen. Die 2. Stufe muss also zumindest 3 Monate betragen. Zusätzlich ist eine 1. Stufe für den Arbeitnehmer (zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs) vorzusehen, die wohl zumeist mindestens 2 Monate betragen müsste. Zur erforderlichen Dauer der 1. Stufe liegt bisher keine neuere BAG- Rechtsprechung vor, bei der bereits AGB- Normen nach den §§ 306 BGB ff. angewendet worden sind.



BGH stärkt Rechte von Rechtsschutzversicherten


Mit Urteil vom 19.11.2008 (IV ZR 305/07) hat der BGH die Rechte von Rechtsschutzversicherten gestärkt. Früher haben Rechtsschutzversicherungen umfangreich Deckungszusagen verweigert, wenn der rechtsschutversicherte Arbeitnehmer im Peronalgespräch mit dem Arbeitgeber gedrängt worden ist, einen Aufhebungsvertrag oder ähnliche Verträge zu schließen. Früher waren nicht wenige Gerichte der ersten oder zweiten Instanz der Ansicht, es fehle an einem Rechtspflichtenverstoß einer der beiden Vertragsparteien bzw. der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer müsse den Rechtspflichenverstoß des Arbeitgebers im Personalgespräch beweisen. Dies führte dazu, dass der Rechtsschutzversicherte die Kosten der anwaltlichen Beratung fast immer selbst zahlen musste. Der BGH ist dieser Auffassung der Instanzengerichte recht deutlich entgegengetreten. Der Rechtspflichtenverstoss muss sich hier nur aus der Sicht des Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers ergeben. Beweispflichtig ist er dafür gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Tätigkeit von Rechtsschutzversicherungen.



Beweislastumkehr zu Lasten der Bank bei Kick- Back- Vergütungen


Erhält die Bank im Zusammenhang mit der Beratung zur Geldanlage nach erfolgtem Vertragsschluss zur Kapitalanlage versteckte Rückvergütungen des Kapitalanlageunternehmens, so ist sie dem Bankkunden aus Gründen der Transparenz aufklärungspflichtig. Bei einer fehlenden Aufklärung ist die Bank dafür beweispflichtig, dass der Kläger den Vertrag auch bei Kenntnis der Kick- Back -Zahlungen geschlossen hätte (BGH Urt. v. 12.05.2009- XI ZR 586/07).



Keine Abmahnung des Agenturleiters bzw. des Geschäftsstellenleiters wegen erheblich unterdurchschnittlicher Ertragsergebnisse


Eine Abmahnung des Arbeitgebers (eines Versicherungsunternehmens) wegen erheblicher Verfehlung der Ertragsziele des Agenturleiters ist unwirksam (Urteil des BAG vom 27.11.2008, 2 AZR 675/07). Der Agenturleiter erreichte nur 962 Nettowerteinheiten, statt der im Betrieb durchschnittlich üblichen 2.474,92 Nettowerteinheiten, also nur knapp 40 % des durchnittlichen Ertrags einer Geschäftsstelle. Es gebe keine arbeitsvertragliche Pflicht, durchschnittliche Produktionsergebnisse zu erzielen. Abmahnbar können aber einzelne Handlungen bzw. Unterlassungen des Arbeitnehmers sein, die dazu führen, dass durchschnittliche Ergebnisse nicht erzielt werden.



Kein allgemeines Recht des Arbeitgebers zur Abmahnung des Arbeitnehmers nach von diesem verweigerten Personalgespräch


Nach dem Urteil des BAG vom 23.06.2009 (2 AZR 606/08) ist eine Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen eines vom Arbeitnehmer verweigerten Personalgesprächs dann unzulässig, wenn sich die Besprechung auf die Höhe des Entgelts oder den Umfang der Arbeitsleistung beziehen sollte. Sonstige Verhandlungen zur Änderung des Arbeitsvertrages begründen kein Weisungsrecht des Arbeitgbers gem. § 106 S. 1, S. 2, § 6 Gewerbeordnung. Vom Weisungsrecht gedeckt sind nämlich nur Gespräche oder Anweisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb. Nur wenn der Arbeitgeber das Gespräch (auch) mit vorgenanntem Inhalt zu führen beabsichtigte, kann eine Abmahnung des Arbeitnehmers zulässig sein.



Berechnungen der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. II S. 2 BGB stellen nach Ansicht des EuGH eine Altersdiskriminierung dar und sind folglich unwirksam


Der EuGH (Urteil C-555/07) sieht in der Vorschrift des deutschen BGB, wonach bei der Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist nur Beschäftigungszeiten ab dem 25. Lebensjahr relevant sind, eine unzulässige Altersdiskriminierung. Die Vorschrift vestoße gegen das Antidiskriminierungsverbot des ADG bzw. der entsprechenden EU Richtlinie. Die Arbeitsgerichte werden aufgefordert, die entsprechende Regelung des § 622 II S. 2 BGB auch bei derzeit anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung zu bringen.



Neue Düsseldorfer Tabelle 2010 zum Kindesunterhalt wurde veröffentlicht


Nachdem zunächst eine inoffizielle Version der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2010 veröffentlicht worden war, liegt nun die amtliche Version vor. Die Zahlbeträge sehen teilweise sehr deutliche Erhöhungen von durchschnittlich mehr als 10 % vor. Hier einige Beispiele zu Zahlbeträgen, die sich nach der (limitierten) Kindergeldanrechnung ergeben: Kind 6-11 Jahre, Einkommenstufe 1, 240,00 € im Jahr 2009 nunmehr 272,0 € im Jahr 2010. Kind ab 18 Jahren, Einkommensstufe 5, 355,00 € im Jahr 2009, nun 402,00 € im Jahr 2010.



Außerordentliches Kündigungsrecht des Krankheitskostenversicherers bei Verfehlungen des Versicherungsnehmers ist stark eingegrenzt


Über die im VVG und in den MB/KK MB/KT vorgesehenen und stark eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Krankheitskostenversicherers / Krankentagegeldversicherers hinaus, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie es bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bestehen kann, bei der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit durch den Krankheitskostenversicherer nur mit erheblichen und restriktiven Einschränkungen (so BGH Urt. v. 20.05.2009, IV ZR 274/06; VersR 2009, 1063). Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung liegt ein wichtiger Grund erst dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintenanstellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder dies versucht. Bei der Kraankentagegeldversicherung wäre dies z. B. dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Krankentagegeld bezieht und trotzdem den Beruf nebenher voll ausübt.



ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG- Liqidation angestrebt


Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG hatte überwiegend im Jahre 2002 150 Mio. an Kapital durch Zeichnung stiller Gesellschafter aquiriert, überwiegend kleiner Geldanleger. Mittlerweile ist sie insolvenzgefährdet und hat die stillen Gesellschafter angeschrieben und eine Einwilligung zur Liquidation erbeten. Zugleich hat sie Kapitalnachforderungen an die Gesellschafter gestellt und per Mahnbescheid geltend gemacht. Anlegeranwälte raten, umgehend und fristgerecht gegen die beantragten Mahnbescheide mittels Einspruch vorzugehen und möglichst anwaltliche Hilfe eines auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalts in Anspruch zu nehmen. Auch die Kapitalanlagevermittler/ Berater stehen in keinem guten Licht in der Sache, haben sie doch Kleinanlegern eine hochrisikoreiche Anlage vermittelt. Auch die Provisionen und Vertriebskosten waren mit 33,6 Mio. zzgl. 9,00 Mio Agio ungewöhnlich hoch und hätten Gegenstand einer vernünftigen und fehlerfreien Anlageberatung sein müssen.


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