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Grundsätzlich werden in unserer Kanzlei die Kosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) vereinbart.
Bei besonders zeitaufwändigen oder komplizierten Verfahren muss ggf. eine Zusatzvereinbarung getroffen werden, damit die Kanzlei nicht mit Verlust arbeiten muss. Ganz überwiegend lässt sich dies aber vermeiden.
Ab dem 01.07.2006 besteht zudem ein gesetzlicher Druck für Anwälte, bei außergerichtlichen Rechtssachen im Wege der Beratung eine (schriftliche) Gebührenvereinbarung zu schaffen, ansonsten entsteht kein Anspruch des Anwalts auf eine Vergütung bzw. es ist dann nur eine übliche Vergütung vereinbart, die nur schwer ermittelbar ist, weil bei Gebührenvereinbarungen praktisch kein Marktüberblick besteht.
Streitwerte von bis zu 600,00 € werden regelmäßig von der Kanzlei nur mit einer separaten Gebührenvereinbarung oberhalb der gesetzlichen Gebühren angenommen.
Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber die Tabellenwerte aus der anwaltlichen Gebührentabelle zuletzt im Jahr 1994 angehoben hat und der Geldwertschwund in der Zwischenzeit sicherlich rund 1/3 des ursprünglichen Wertes ausmacht. Dieses Verhalten des Gesetzgebers führt zu starken Verlusten der Anwaltskanzleien bei der Bearbeitung von sehr geringen Streitwerten.
In Einzelfällen kann bei langjährigen Mandanten der Kanzlei eine Ausnahme gemacht werden.
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Sofern der Mandant rechtschutzversichert ist, wird auf § 127 VVG hingewiesen. § 127 VVG gewährt dem Versicherungsnehmer eine freie Anwaltswahl.
Dies bedeutet, dass er sich sich mit dem Versicherer nicht über die Frage der Auswahl des Anwalts abstimmen braucht.
Der Versicherer kann also den zu beauftragenden Anwalt nicht bestimmen.
Einzig bei einer Verteidigung gegen Schadenersatzansprüche aus einer Verkehrsunfallsache darf der Haftpflichtversicherer (nicht der Rechsschutzversicherer) den Anwalt bestimmen.
Einige Kollegen haben mit Versicherern Rahmenvereinbarungen getroffen, mit denen die außergerichtlichen Gebühren stark reduziert werden, sofern kein gerichtliches Verfahren stattfindet.
Ein Vertrag über eine Kürzung von Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren ist nach ständiger rechtsprechung standeswidrig bzw. sittenwidrig.
Inwieweit dies in der Praxis dazu führen kann, dass Rechtssachen dann durch solche an Rahmenvereinbarungen gebundene Anwälte vermehrt vor Gericht gebracht werden, statt sie auch außergerichtlich zu lösen, kann nicht klar beantwortet werden. Ein gewisses Risiko kann aber evtl. bestehen.
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